Satzung der Linux User Group Zweibrücken

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Linux User Group Zweibrücken". Die Kurzform des Namens lautet "LUG Zweibrücken". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem Eintrag in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz e.V. im Namen. Der Verein hat seinen Sitz in Zweibrücken. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich der Datenverarbeitung unter spezieller Berücksichtigung des frei verbreitbaren Betriebssystems Linux. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen, Vorträge, Seminare, Anwenderunterstützung und Entwicklung frei verfügbarer Software.

Die Gemeinnützigkeit wird beantragt.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Für Minderjährige haben die Eltern zu handeln. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Erfolgt eine Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die vom Vorstand beschlossene Aufnahme eines Mitgliedes wird erst wirksam mit der Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrags. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Beiträge werden in Form von Geldzahlungen geleistet.

 Jedes Mitglied verpflichtet sich mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung zur regelmäßigen Zahlung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrages.

 

 

§ 4 Ausscheiden von Mitgliedern, Ausschluß von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod eines Mitglieds. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt eines Mitglieds, der nur jeweils zum Quartalsende möglich ist und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich erklärt werden muß. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

Aus einem wichtigen Grund kann ein Mitglied auch ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu der Mitgliederversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu laden, mit dem Hinweis, daß der Ausschluß eines (oder Mehrzahl) Mitgliedes auf der Tagesordnung steht. Über den Ausschluß kann auch in Abwesenheit des auszuschließenden Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung wirksam abgestimmt werden, wenn dem auszuschließendem Mitglied mit der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt worden ist, daß und aus welchen Gründen über seinen Ausschluß in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, und daß die Abstimmung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann.

 

 

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 6) und die Mitgliederversammlung (§ 7). Für bestimmte Aufgaben können Arbeitsgruppen oder Projektgruppen gebildet oder einzelne Funktionsträger bestimmt werden.

 

 

§ 6 Vorstand, Wahl des Vorstandes, Vertretungsmacht
Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. Diese sind im einzelnen:

 

a) Vorsitzender

b) Stellvertretender Vorsitzender

c) Kassenführer

d) Schriftführer

e) Beisitzer

 

Der Vorstand und sein Vorsitzender werden von der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden, sowie den Kassenführer und den Schriftführer. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung
Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, durch Email, einfachen Brief, Drucksache oder Postkarte an die dem Vorstand zuletzt bekannte Anschrift jeden Mitgliedes. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.

 
Im Rahmen der Mitgliederversammlung erfolgt der Bericht des Kassenführers und der Kassenprüfer. Die anwesenden Teilnehmer der Mitgliederversammlung beschliessen mit 2/3 Mehrheit die Entlastung des Vorstandes.

 

 

§ 8 Beschlußfassung
 Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Als Schriftführer fungiert ein zum Schriftführer gewähltes Vorstandsmitglied, bei Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter ein Vereinsmitglied als Schriftführer. Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Eine schriftliche Abstimmung muß erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die gefaßten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung, sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Alle Mitglieder über 18 Jahren haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Minderjährige können durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden.

 

 

§ 9 Vereinsmittel, Vergütung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Betrag, über den der Vorstand ohne Beschluß der Mitgliederversammlung verfügen kann, wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluß mit einfacher Mehrheit festgelegt und wird allen Mitgliedern bekanntgegeben. Die Betragshöhe kann für verschiedene Mitgliedergruppen unterschiedlich bemessen werden.

 

 

§ 11 Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung oder Bildung im Bereich der Datenverarbeitung.

 

 

 

Zweibrücken, 16. Januar 2004

 

 

 

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